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Zur Formunwirksamkeit eines Grundstückskaufs, § 311 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/11, 13.07.2012
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In dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück mit einem Dritten kann nicht die Erfüllung eines formunwirksamen Vorvertrages gesehen werden. Danach fehlt es regelmäßig an dem notwendigen Erfüllungszusammenhang, wenn ein Dritter anstelle des ursprünglich vorgesehenen Käufers den formwirksamen Vertrag schließt.

Das ist selbst dann nicht anders, wenn derjenige, der sich formunwirksam zum Kauf verpflichtet hat, das Recht hatte, den Dritten als Käufer zu vermitteln. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne dass dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkaufte Grundstück übereignet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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