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Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitung im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, § 1004 BGB
OLG Hamm, AZ: 5 U 118/07, 03.12.2007
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Das Eigentum des Grundstückseigentümers wird durch den Anschluss der Versorgungsleitungen beeinträchtigt. Denn eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Dazu zählt auch die tatsächliche Benutzung. Ein Grundstückseigentümer ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung der Benutzung verpflichtet.
Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach der Grundstückseigentümer in der Entscheidung über die Duldung von Einwirkungen auf sein Grundstück grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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