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Zahlungsansprüche unterliegen nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EG-ZPO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (= § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/11, 02.03.2012
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Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (heute: § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW) wird ein Schlichtungsversuch vor der Erhebung der Klage zu den ordentlichen Gerichten nicht für Zahlungsklagen, sondern nur für andere Streitigkeiten über Ansprüche aus den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vorgeschrieben. Diese Einschränkung findet allerdings im Wortlaut sowohl des hier noch maßgeblichen § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW als auch des heute geltenden § 53 Abs. 1 JustG NRW keinen ausdrücklichen Niederschlag.

NRW LT-Drs. 14/4975 S. 8 zeigt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit dem federführenden Justizministerium des Landes davon ausging, dass die obligatorische Streitschlichtung in den Nachbarstreitigkeiten keine Zahlungsklagen umfasst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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