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Zur Abtretung einer Duldung auf Wegnahme eingebrachter Sachen des Mieters; §§ 547, 547a, 276 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 189/66, 18.11.1968
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In einer Vereinbarung, durch die ein Dritter (hier der Untermieter) Einrichtungen, mit denen der Mieter die von ihm gemietete Wohnung versehen hatte, entgeltlich erwirbt, kann gleichzeitig die Abtretung des Anspruchs des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung der Wegnahme der Einrichtungen liegen.

Verweigert der Vermieter schuldhaft endgültig und ernsthaft die Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hatte, obwohl er sie zu dulden verpflichtet war, so kann er sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung schadenersatzpflichtig machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Gegenstände Gegenstand Herausgabe Wegnahmerecht Entschädigung Bottrop