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Entnahme aus der Rücklage muss als Einnahme beim Hausgeldkonto ausgewiesen werden
AG Essen, AZ: 196 C 222/17, 03.05.2018
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Bei einer Entnahme aus der Rücklage muss ein entsprechender Abgang vom Rücklagenkonto in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

Wird dieser Betrag dem Hausgeldkonto zugeführt, muss die Zubuchung als Einnahme und nicht als Ausgabe in das Hausgeldkonto gebucht werden, da es anderenfalls zu einer doppelten Buchung führt, was nicht zulässig ist.

Der Jahresanfangsbestand muss mit dem Jahresendbestand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung Jahresabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop