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Vergleich vor Amtsgericht kann zu einer Vergleichsgebühr im Verwaltungsstreitverfahren führen
VG Gelsenkirchen, AZ: 9 K 3667/16, 11.06.2018
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Nach der Amtlichen Anmerkung Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1OOO VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Wurde der Vergleich bei einem Amtsgericht (Zivilabteilung) geschlossen und nicht beim Verwaltungsgericht, schließt dies nicht aus, dass die zum Vergleich führenden Verhandlungen nicht stets sowohl die Einigung über die zivilrechtlichen als auch die bauordnungsrechtIichen Fragen im Blick hatten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop