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Zur Darstellung einer Jahresabrechnung/ Gericht kann die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage gem. § 21 Abs. 8 WEG festlegen
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
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Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände sämtlicher Bankkonten der WEG anzugeben. Die Jahresabrechnung dient u.a. der Darstellung, wie sich das Geldvermögen der WEG entwickelt hat und muss daher einen Kontenabgleich ermöglichen. Eine vollständige Jahresabrechnung muss den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten ausweisen.

In der Jahresabrechnung müssen auch die als Sonderumlage geleisteten Einzahlungen wie die übrigen Einnahmen der Gemeinschaft eingestellt werden.

Zumindest ist in der Gesamt-Jahresabrechnung nicht der tatsächliche Verbrauch an Heizöl aufzuführen, sondern die tatsächlichen Ausgaben, die für die Heizkosten getätigt wurden.

Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat.

Die Wohnungseigentümer können zwar die Auflösung der Rücklage beschließen. Ein solcher Beschluss wird jedoch regelmäßig dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen und damit anfechtbar sein, außer wenn die bisherige lnstandhaItungsrücksteIIung die angemessene Höhe überschreitet.

Hierbei spielt es für die Frage, ob überhaupt eine InstandhaItungsrückIage zu bilden ist, keine Rolle, dass große Investitionen nicht zu erwarten sind, da die Heizungsanlage erst im Jahr 2016 erneuert wurde. Dies ist eine Frage, die lediglich die Angemesseriheit und damit das ,,wie" einer zu beschließenden Rücklage betrifft. Auch die Tatsache, dass sowohl die Kläger als auch die Beklagte in der Lage sind, bei größeren Investitionen eine Sonderumlage zu leisten, ist irrelevant, da die lnstandhaltungsrückIage der Sicherstellung der Liquidität der WEG für die Zukunft dient, und die weitere Entwicklung der Liquidität der derzeitigen und besonders zukünftiger Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nicht vorhersehbar ist.

Die Rückstellung muss in angemessener Höhe angesammelt werden. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Bei der Bemessung haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum, der nur bei erheblichen Über- bzw. Unterschreitungen ordriungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

Mangels anderer Angaben der Parteien ist - wie in der Praxis häufig - auf die Pauschalsätze nach § 28 Zweite Berechnungsverordnung (im Folgenden: Il. BV) zurückzugreifen. Demnach dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt 9 Euro pro Jahr angesetzt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV).
Das LG Dortmund hat bei Ersetzungsklagen gem. § 21 Abs. 8 WEG bisher immer sehr zurückhaltend geurteilt. Vorliegend hat das LG Dortmund zu Recht die Weigerung der Eigentümer zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage zum Anlaß genommen, eine Ersetzung vorzunehmen und dabei § 28 Abs. 2 Satz 1 II. BV als Grundlage für die Höhe einer angemessenen Rücklagenbildung angesehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop ersetzungsklage