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Falsche Vergabe eine Kfz-Kennzeichens kann Amtspflichtverletzung begründen; §§ 839 BGB; 10 Abs. 3 S.1 FZV; 86 VVG; Art. 34 GG
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 211/17, 05.04.2018
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1. Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.

2. Der Anspruch des Versicherten gegen den Versicherer aus der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung fällt nicht unter § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Privatrechtliche Versicherungsleistungen stellen generell keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Es handelt sich um Leistungen, die der Geschädigte verdient beziehungsweise unter Aufwendung eigener Mittel erkauft hat. Der Versicherungsträger soll nach dem Grundgedanken des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nur das Risiko der Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs, nicht aber den Schaden endgültig tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Amtshaftung Verkehrsrecht ZulassungstelleRechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop