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Zur Aufhebung eines Mietvertrages mit dem Hauptmieter trotz bestehendes Untermietverhältnis mit einem Dritten; §§ 138, 311, 546 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 76/17, 18.04.2018
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Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.

In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.

Jedoch kann ein Mietaufhebungsvertrag dann sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses besteht und der Zweck des Mietaufhebungsvertrags allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangt (vgl. KG ZMR 1988, 137 f.).

Eine gemeinsame (subjektive) Schädigungsabsicht der vertragsschließenden Parteien reicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit allein noch nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert. Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht.

Ein Mietaufhebungsvertrag ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil dadurch dem Untervermieter die durch den Geschäftsbesorgungsvertrag vermittelte Möglichkeit genommen wurde, das Mietobjekt zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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