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PKH-Bewilligungsverfahren ohne Terminsgebühr
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZB 15/11, 28.02.2012
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Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. So ist es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren ergehen gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die mündliche Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nur fakultativ und keine mündliche Verhandlung im eigentlichen Sinne.

Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung wird zwar im Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG, anders als in Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben. Diese Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
Die Entscheidung des BGH belegt wieder einmal, dass der Rechtsanwalt im eigenen Gebühreninteresse vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe gut beraten ist, keine auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichteten Aktivitäten zu entfalten. Die in der Praxis der Instanzgerichte zur schnellen vergleichsweisen Beilegung eines Rechtsstreits entfaltene Aktivität während eines PKH-Verfahrens werden nunmehr der Vergangenheit angehören. Damit hat der die Dogmatik des BGH wieder einmal der täglichen Gerichtspraxis einen Riegel vorgeschoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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