Detailansicht Urteil
Zur Zulässigkeit einer Balkonverglasung, §§ 14, 22 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 17 II 8/04, 17.09.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
-
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 220/10, 26.10.2012
-
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 127/01, 12.10.2001
-
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 44/98, 09.03.1998
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Zustimmung Balkon Loggia Wohnungseigentümergemeinschaft einstimmigkeit
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
- Wohnungseigentümer hat eigenen Anspruch auf Beseitigung eines Balkon-Sichtschutzes; §§ 9a, 20 WEG; 1004 BGB
- 2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Wohnungseigentümer muss eine 2 m X 1 m große Sichtschutzwand nicht dulden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Veränderung Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Protokoll Eigentümerversammlung Makler Beschluss Beirat Gegenabmahnung Eigenbedarfskündigung Abmahnung Arzthaftung Miete Schimmel Mietminderung Wurzeln Anfechtungsklage Kurioses Verwaltungsbeirat Abschleppen Kündigung Verkehrsunfall Sondereigentum Einstimmigkeit Verwalter Jahresabrechnung Treppenlift Nachbarrecht Teilungserklärung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!