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Wohnungseigentümer können nicht zur Instandsetzung (hier: Fenster) verpflichtet werden; §§ 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
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Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.

So wäre ein Beschluss, der den Eigentümern die Wahlmöglichkeit zwischen einer tätigen Mithilfe und einem Passivbleiben unter entsprechender Kostentragungspflicht eröffnet – unter der Voraussetzung, dass die WEG (vertreten durch den Verwalter) den Maler beauftragt und die Kosten dann verteilt werden zwischen den Eigentümern, die nicht selbst streichen wollen – nicht aufgrund fehlender Beschlusskompetenz nichtig, weil es dem Eigentümer weiterhin überlassen bliebe, zu entscheiden, ob er auf den Schutz des Belastungsverbots in zulässiger Weise verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13).
Das LG Dortmund bestätigt zu Recht die zutreffende Rechtsauffassung, wonach den Wohnungseigentümern zwar eine Kostentragungspflicht obliegt, nicht aber zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstigen Arbeiten durch Beschluss verpflichtet werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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