Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer können das Betreten ihrer vermieteten Wohnung durch andere Miteigentümer nicht durch Beschluss verbieten lassen
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 31/16, 17.05.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 693/09, 06.10.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Hausverbot Eigentumswohnung UNtersagung Unterlassen Unterlassung Anspruch
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Kündigung Wirtschaftsplan Garage Telefonwerbung Anfechtungsklage Mietminderung Miete Verkehrsunfall Kurioses Protokoll Abmahnung Wohnungseigentümer Sondereigentum Beschluss Nutzungsentschädigung Verwaltungsbeirat Treppenlift Makler Arzthaftung Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Einstimmigkeit Beirat Wurzeln Schimmel Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Teilungserklärung Nachbarrecht Jahresabrechnung Veränderung Tierhaltung Abschleppen Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!