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Schimmel in der Wohnung - Wer haftet? - Mieter oder Vermieter; §§ 535, 536 BGB
LG Konstanz, AZ: 61 S 21/12, 20.12.2012
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter nach der sogenannten Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist.

Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.

Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist (LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012 - 6 S 69/12).

Es kommt nicht auf die abstrakte Betrachtung an, ob Feuchteschäden überhaupt durch Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden können, sondern vielmehr darauf, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges Wohnverhalten überhaupt zumutbar ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Feuchtigkeit Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop