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Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung gem. § 16 IV WEG muss den Grund erkennen lassen
LG Dortmund, AZ: 1 S 313/12, 30.11.2012
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Eine einmalige Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 IV WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall nur beschließen, wenn aus der Beschlussfassung der Grund für die Änderung erkennbar und nachvollziehbar ist.

Nicht jeder Formmangel führt zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses, insbesondere dann nicht, wenn sich der Formmangel nicht kausal ausgewirkt hat, also der angefochtene Beschluss gleichwohl erlassen worden wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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