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Zur Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters der Nebenkostenvorauszahlung bei fehlender Nebenkostenabrechnung
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 315/11, 26.09.2012
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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen. Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe.

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr seitens des BGH stark eingeschränkt. Danach kann der Mieter die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung bei nicht erteilter Nebenkostenabrechnugn nur noch verlangen, wenn er nicht die Möglichkeit einer Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen während des Mietverhältnisses hatte. Das gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben.
Der BGH hat im Wege der Vertragsauslegung seine bisherige Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, das die Nebenkostenvorauszahlungen nach Mietende nur für das jeweilige letzte Abrechnungsjahr zurückgefordert werden kann. Bei den häufig erst nach Beendigung des Mietverhältnisses auftretenden Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter muss letzterer nicht mehr befürchten, bei nicht erstellter Nebenkostenabrechnung für mehrere Jahre auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.

Viele Instanzgerichte hatten dies, wenn auch mit anderer Begründung, ähnlich gesehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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