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genereller Leinenzwang von Hunden aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung unverhältnismäßig
OLG Hamm, AZ: 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001
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Der Leinenzwang dient dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden Hunden ausgehen. Demgegenüber steht das Recht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechter Tierhaltung. Ersterem ist grundsätzlich, aus Gründen der Gefahrenabwehr, weitgehend Vorrang einzuräumen. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht erforderlich und angemessen, aus diesem Grunde den Leinenzwang auf das gesamte Gemeindegebiet zeitlich unbeschränkt auszudehnen.

Die Begriffsbestimmungen in § l der fraglichen Verordnung der Stadt lassen Flächen; auf denen kein Anleinzwang besteht, nicht erkennen. Wie der räumliche, so ist auch der zeitliche Geltungsbereich nicht eingeschränkt. Ebenso wenig wird nach Art und Größe der Hunderassen differenziert. Damit wird dem Interesse und Anspruch (eines Teils) der Bevölkerung, vor Gefahren und Belästigungen durch freilaufende Hunde geschützt zu werden, einseitig Rechnung getragen. Um diesen Zweck zu erreichen, reicht es aber auch aus, wenn kommunale Verordnungen im Zusammenwirken mit der Nordrhein-Westfälischen Landeshundeverordnung einen weitgehenden Leinenzwang anordnen, beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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