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Zur Sperrwirkung von Negativbeschlüssen; Zur Kostentragungspflicht bei Herstellung des erstmalig ordnungsgemäßen Zustandes
LG München I, AZ: 1 S 1161/11, 27.06.2011
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Eine reine Antragsablehnung lässt nicht den Schluss zu, dass die Wohnungseigentümer damit automatisch das Gegenteil des Beschlussantrags rechtsverbindlich auch für die Zukunft regeln wollten Ein solcher Negativbeschluss steht daher einer späteren positiven Beschlussfassung nicht entgegen.

Regelt die Teilungserklärung in Abweichung von § 21 I, V Nr. 2 WEG, dass die Instandhaltung und Instandsetzung namentlich der Außenfenster in einer Sondereigentumseinheit vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so ist eine derartige Modifizierung der § 21 I, V Nr. 2 WEG durch Vereinbarung ist gemäß § 10 II 2 WEG zulässig.

Demzufolge ist nach Ansicht des LG München die Teilungserklärung so auszulegen, dass davon auch die Pflicht zur Beseitigung anfänglicher Mängel, also insoweit auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung des Fensters auf den Sondereigentümer verlagert wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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