Detailansicht Urteil
Änderung der Rechtsprechung: Vermieter haftet für defekten Telefonanschluss; §§ 535, 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/18, 05.12.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 10 S 43/16, 21.07.2016
-
LG Berlin I, AZ: 63 S 151/14, 12.09.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Telefonanschluss Buchse Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mangel Mietminderung Mietkürzung Telefonanbieter
Ähnliche Urteile
- Verdunkeltes Kellerfenster ist kein Grund zur Mietminderung; §§ 535, 536 BGB
- Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
- Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
- Vermieter muss Verschlechterung der Wohnung bei Auszug darlegen und beweisen / Mieter haftet nicht für Kosten der Wohnungsabnahme
- Zu geringe Mietfläche: Mieter kann auch bei weniger als 10% der vereinbarten Fläche Miete mindern
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Teilungserklärung Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Treppenlift Abmahnung Sondereigentum Eigentümerversammlung Mietminderung Organisationsbeschluss Arzthaftung Kurioses Gegenabmahnung Abschleppen Kündigung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Protokoll Garage Jahresabrechnung Schimmel Miete Eigenbedarfskündigung Beirat Wurzeln Beschluss Einstimmigkeit Verkehrsunfall Makler Verwalter Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, dass bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag auf die Gesamtumstände des Mietverhältnisses abzustellen ist, so das Vermieter künftig grds. auch für defekte Telefonanschlüsse einstehen muss, wenn diese bei Mietbeginn bereits vorhanden waren.
Will der Vermieter dies vermeiden, bedarf es eines Ausschlusses im Mietvertrag.