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Wohnungseigentümergemeinschaft kann begrenzt über prozessuale Erklärungen in einem Anfechtungsverfahren beschließen
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 71/17, 23.10.2018
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Die Eigentümerversammlung kann beschließen, gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen oder das Rechtsmittel zurückzunehmen, die Zustimmung zu einem Vergleich oder ähnliches.

Die Beschlussfassung der Gemeinschaft dient in solchen Fällen allerdings nur dazu, ein gemeinsames prozessuales Vorgehen abzustimmen und zu koordinieren. Sie lässt die eigenständigen Verfahrensrechte der Beteiligten unberührt.

Für das Beschlussanfechtungsverfahren muss das bedeuten, dass allein Beschlüsse möglich sind, die ein bestimmtes Prozessverhalten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts zum Gegenstand haben.

Was indes keinesfalls möglich und mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wäre ein Beschluss, der in die Individualrechte der übrigen beklagten Eigentümer eingreift und diesen - verbindlich - ein bestimmtes Prozessverhalten vorschreiben würde, etwa ein Verbot der Berufungseinlegung oder der Selbstvertretung. Diese Befugnis kann dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht genommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage rechtsanwalt Anweisung Verwalter Frank Dohrmann Bottrop