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Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Schadensersatz verklagen; §§ 21, 27 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 235/17, 25.09.2018
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LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 436/12, 23.01.2014
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LG Mönchengladbach, AZ: 5 T 51/06, 29.09.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 7/88, 15.12.1988
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Haftung Hausverwalter Wohnungsverwalter
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Ohne Mehrheitsbeschluss ist dies faktisch nicht möglich. Die Ersetzung eines solchen Beschlusses durch das Gericht dürfte kaum erfolgversprechend sein, da ungeachtet der irgendwann eintretenden Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den verwalter während des erforderlichen Vorverfahrens gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wird man der Mehrheit der Wohnungseigentümer ein Ermessen bei der Frage der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zugestehen müssen.
Dieses Ermessen darf auch das Prozess- und Kostenrisiko eines Haftungsprozesses berücksichtigen, was letztendlich einen Erfolg der Ersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG auf ganz wenige Sonderfälle beschränken dürfte.