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Gerichtliche Einigung über Bestellung einer Hausverwaltung - Wer trägt die Kosten? - §§ 91f, 98 ZPO
LG Dortmund, AZ: 1 T 7/19, 07.03.2019
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Hat ein Eigentümer einer Zweier-WEG sich zunächst außergerichtlich geweigert, an der Bestellung eines Verwalters mitzuwirken und einigen sich die Parteien vor Gericht im Wege des Vergleichs auf einen Verwalter, sind die Kosten des Verfahrens dem beklagten Wohnungseigentümer aufzuerlegen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterbestellung Klage weigerung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmung Vefahrenskosten