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Sondernutzungsrecht vermittelt keine einem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition; §§ 13 Abs. 2 WEG; 4 ,13a EStG; 39 AO
BFH München, AZ: VI R 67/15, 05.07.2018
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Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Denn er ist lediglich befugt, eine fremde Sache zu nutzen, nicht aber wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben zu verfahren.

Ein Sondernutzungsrecht vermittelt keine einem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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