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Zur Berechnung der Stimmrechte nach § 25 II WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 202/11, 27.04.2012
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Sind zwei Wohnungseigentümer Alleineigentümer von jeweils einer Wohnung und außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts gem.§ 25 Abs.2 WEG nicht nur jeweils eine Stimme für ihre im Alleineigen-tum stehenden Wohnung zu, sondern hinsichtlich des Mit-eigentums zusätzlich eine gemeinschaftlich abzugebende Stimme.

Stellt der Versammlungsleiter fest, dass kein Beschluss zustande gekommen ist, so liegt auch kein Negativbeschluss vor, so dass eine Anfechtung nicht möglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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