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Nach außen zu öffnendes Tor eines Ladenlokals beschädigt Pkw. Wer haftet???
LG Essen, AZ: 10 S 3/19, 04.04.2019
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Von einem Ladeninhaber sind die diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Erwartungen des Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden,
da eine Verkehrssicherung die schlechterdings jeden Unfall ausschließt nicht erreichbar ist.

Lässt sich ein Tor zur Warenauslieferung nur nach außen öffnen, muss der Ladeninhaber dafür Sorge tragen, dass ein davor abgestellter Pkw nicht beim Öffnen des Tores beschädigt wird.

Dies kann dadurch erfolgen, dass vor dem Öffnen des Tores Ausschau gehalten wird, ob sich ein Fahrzeug im Schwenkbereich des Tores befindet oder aber durch das Anbringen von einem Warnschild.

Dem vor einem nach außen zu öffnenden Tor parkenden Fahrzeugführer kann jedoch ein Mitverschulden gem. § 254 BGB angerechnet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Tür Schadensersatz Unfall Beschädigung