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Zum Tatbestandsmerkmal "Wertausschöpfung" bei der Anfechtung einer Grundstücksübertragung; §§ 1, 3 AnfG; 138 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 190/17, 13.09.2018
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Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss an BGH, NJW 1996, 3147 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 226/94]).

Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, kann in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden.

Einen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfechtungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht.

Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks unter Berücksichtigung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt werden kann.

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte.

Handelt es sich bei dem weggegebenen Vermögensgegenstand um ein bereits vor der anfechtbaren Veräußerung belastetes Grundstück, hat der Erwerber es nur mit derselben oder einer gleich schweren Belastung für den Gläubigerzugriff zur Verfügung zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsgesetz Grundbuch Duldung Zwangsvollstreckung REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Grundstück Belastung Veräußerung