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Sperrfrist des § 577a BGB beginnt nicht bei jeder Veräußerung von Wohnungseigentum erneut zu laufen
AG Gelsenkirchen, AZ: 409 C 453/18, 30.04.2019
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Die Sperrfrist gemäß § 577 a BGB greift bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung im Jahre 2017 nicht, wenn das Wohneigentum nach Begründung des Mietverhältnisses im Jahre 2012 begründet wurde, die Eigenbedarfskündigung aber erst im Jahre 2018 ausgesprochen wurde.

Die gemäß § 577a Abs.1 BGB laufende 3-jährige Sperrfrist war bereits im Jahre 2015 abgelaufen und begann mit dem Neuerwerb im Jahre 2017 nicht emeut zu laufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop