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Zur Abgrenzung eines zulässigen mehrstufigen Direktvertriebssystems von einem unzulässigen Schneeballsystem
OLG Frankfurt a. M., AZ: 6 U 286/10, 19.05.2011
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Die Abgrenzung zwischen zulässigem Multi – Level – Marketing (Strukturvertrieb) und unzulässiger progressiver Kundenwerbung (Schneeballsystem) ist demnach nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vergütungssystems möglich. Es kommt darauf an, ob dessen Ausgestaltung in erster Linie dem Waren(ab)verkauf dient oder ob es typischerweise („nach Art dieser Werbung“) darauf zielt, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden.

Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 UWG läßt sich nur dann feststellen, wenn neue Teilnehmer regelmäßig durch das In-Aussicht-Stellen der o. g. Vergütungen veranlasst würden, dem Absatzsystem beizutreten.

Eine Warenrückgabemöglichkeiten spricht ebenso gegen ein progressives Vertriebssystem wie eine fehlende Mindestabnahme und eine sehr geringe Anfangsinvestition ( hier: 9,90 € ).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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