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Anspruch auf Beseitigung einer Gartenlaube trotz Errichtung einer eigenen Gartenlaube des klagenden Wohnungseigentümers?
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
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Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.

Die Lagerung von Gegenständen auf gemeinschaftlicher Zuwege im Flur und Keller dient nicht deren Zweckbestimmung, die darin liegt, den Zugang zu den anderen Räumen zu ermöglichen. Auch bei zwischenzeitlicher Beseitigung der Gegenstände ist eine Unterlassungsklage begründet, da die Wiederholungsgefahr vermutet wird.

Wird ein Wohnungseigentümer außergerichtlich zur Beseitigung einer baulichen Veränderung durch einen beauftragten Rechtsanwalt angeschrieben, sind diese Kosten nicht gem. § 280 BGB erstattungsfähig, da das Anwaltsschreiben erst den Verzug begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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