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Haftpflichtversicherung haftet gem. § 1 Nr. 1 AVB (AHB) auch für Ansprüche aus § 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 40/99, 08.12.1999
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Die Haftpflichtversicherung haftet nach Auffassung des BGH auch für Schäden, die vom Wurzelwerk eines Baumes ausgehen, sowohl für die Beseitigung der Wurzeln, als auch für die Neuverlegung der beschädigten Abwasserleitungen.

Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.

Die Beseitigung umfasst nach gefestigter Rechtsprechung in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung von Abwasserleitungen durch Baumwurzeln nicht allein die Beseitigung der Baumwurzeln, sondern auch die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung, die zwangsläufig durch das Beseitigen des Wurzelwerks eintritt; als Beseitigung kann deshalb auch wie hier die Reparatur und Neuverlegung der durch Wurzelwerk beschädigten Abwasserleitungen geschuldet sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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