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unbestimmter Beschlussantrag einer baulichen Veränderung
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 60/08, 12.03.2009
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Es besteht kein Anspruch eines eine bauliche Veränderung begehrenden Wohnungseigetümers auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn der Umfang der baulichen Maßnahme sowie die Angaben zur Statik nicht geklärt sind.

Dies gilt auch nicht unter dem Aspekt der Herstellung des erstmaligen ordnunsgemäßen Zustandes. Dieser Anspruch ist jedenfalls gem. § 195 BGB verjährt, so dass übrigen Wohnungseigentümer die Leistung verweigern konnten, § 214 BGB.

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses, wenn dieser mit einem Verpflichtungsantrag verbunden wird.
Das OLG Düsseldorf hat es leider versäumt, im Rahmen der Verjährung § 902 BGB zu prüfen.

Aufgrund des hier gestellten Antrages der Antragsteller dürfte die Entscheidung im Ergebnis aber zutreffend sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG bauliche Veränderung Herstellung des erstmalig erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes Anfechtung Negativbeschluss Wohnungseigentümer Verjährung § 195 214 BGB 14 22 WEG Eigentümer Eigentümerversammlung Teileigentum Teilungserklärung Miteigentum Miteigentumsanteil unbestimmter Beschluss Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verpflichtungsantrag 902