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kein Anspruch auf Ableitung des Abwasser über das Nachbargrundstück, §§ 917 BGB ,7 e NRG BW
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 149/06, 28.05.2008
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Grundsätzlich hat jeder Eigentümer selbst für die Anschlüsse seines Grundstücks zu sorgen und hat sein Abwasser so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird (§ 1 NRG BW); der Nachbar muss deshalb im Grundsatz die Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Versorgung des Nachbargrundstücks nicht dulden.

Nur im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Unmöglichkeit oder - dieser gleichgestellt - der Unzumutbarkeit eines Anschlusses ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks werden von § 7 e Abs. 1 NRG BW Ausnahmen gemacht.

Der bloße Umstand, dass ein Anschluss über das Nachbargrundstück (auch wesentlich) kostengünstiger wäre als die Erstellung eines eigenen Anschlusses, kann daher für eine Inanspruchnahme des fremden Grundstücks nicht genügen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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