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zur Abgrenzung eines Mischmietverhältnisses §§ 549, 578 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I 24 U 199/02, 16.04.2002
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Geht es um die Frage, welche Rechtsregeln auf Mischmietverhältnisse anzuwenden sind, richtet sich die Antwort nach dem vereinbarten Vertragszweck (vgl. BGH MDR 1986, 46, 47; MDR 1986, 842).

Durch bloße Gebrauchsfortsetzung der Mietwohnung kann jedenfalls dann kein neuer Mietvertrag zustande gekommen sein, wenn der Vermieter bereits einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen hatte.

Den fortgesetzten Besitz der Mietwohnung und Zahlungen des Mieters für den Zeitraum der Nutzung ist nicht als vertragliche Leistungen zu qualifizieren, § 535 Abs. 2 BGB. Es liegt näher, sie als Nutzungsentschädigung im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB oder als Wertersatz im bereicherungsrechtlichen Sinne §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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