Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den Mietvertrag, § 157 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 255/04, 13.07.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gibt der den Mietvertrag nicht mitunterzeichnende Ehegatte im Laufe des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter Erklärungen ab, die nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus dahin zu verstehen sind, dass der Ehegatte eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis begründen will, so ist von einem (stillschweigenden) Vertragsbeitritt auszugehen. Auf die Absicht, eine vertragliche Verpflichtung zu begründen, kommt es nicht an. Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 327 ff.; 109, 171, 177 f. m.w.N.).
Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zutreffend. Es handelt sich hier aber um eine Einzelfallentscheidung, die auf besondere Umstände zurückzuführen ist und nicht verallgemeinert werden kann. Insbesondere führen einzelne Erklärungen des im Mietvertrag nicht aufgeführten Ehegatten nicht automatisch dazu, dass dieser Vertragspartei wird, auch wenn er die Erklärungen im eigenen Namen abgibt. Dennoch wird man bei der Trennung von Eheleuten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften immer einen konkludenten Vertragsbeitritt in Erwägung ziehen müssen, wenn der nicht im Mietvertrag aufgeführte Partner nach Auszug der Mietvertragspartei die Wohnung über Jahre beibehält und alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: