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Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den Mietvertrag, § 157 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 255/04, 13.07.2005
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zutreffend. Es handelt sich hier aber um eine Einzelfallentscheidung, die auf besondere Umstände zurückzuführen ist und nicht verallgemeinert werden kann. Insbesondere führen einzelne Erklärungen des im Mietvertrag nicht aufgeführten Ehegatten nicht automatisch dazu, dass dieser Vertragspartei wird, auch wenn er die Erklärungen im eigenen Namen abgibt. Dennoch wird man bei der Trennung von Eheleuten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften immer einen konkludenten Vertragsbeitritt in Erwägung ziehen müssen, wenn der nicht im Mietvertrag aufgeführte Partner nach Auszug der Mietvertragspartei die Wohnung über Jahre beibehält und alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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