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Vorwegabzug der Betriebskosten für Gewerbeflächen nicht erforderlich, § 556 a BGB
KG Berlin, AZ: 8 U 224/05, 24.07.2006
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Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB folgt nicht, dass die auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Betriebskosten stets vorweg abzuziehen sind (vgl. BGH Urteil vom 08. März 2006 - VIII ZR 78/05 - GE 2006, 502).

Ein Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten für alle oder einzelne Betriebskostenarten ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (vgl. auch LG Düsseldorf DWW 1990,240; LG Frankfurt/a.M. NZM 1998,434; LG Braunschweig ZMR 2003,114).

Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn er diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert (OLG Düsseldorf GE 2003, 878; LG Berlin GE 2003, 1492; LG Berlin GE 2003, 1492; Kinne/Schach/Bieber, a.a.O., § 556 BGB, Rdnr.100a).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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