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Zur Aussetzung einer Anfechtung der Verwalterwahl bei erneuter Bestellung; § 23, 27 WEG; 148 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S171/18, 26.08.2019
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Das Verfahren über die Anfechtung der Bestellung eines WEG-Verwalters ist gem. § 148 ZPO auszusetzen, wenn der Verwalter in einer weiteren Versammlung erneut gewählt wird.

Mit der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses eines Verwalters kann der Kläger nur erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben kann.

Bis zur Ungültigerklärung ist dieser neue Beschluss (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig, denn durch das Anfechtungsvefahren wird er nicht suspendiert.

Daher ist die Anfechtung dieses neuen Beschlusses vorrangig, denn wenn die Klage dort abgewiesen wird, ist der nunmehrige Beschluss gültig und das Rechtsschutzbedürfnis in diesem Verfahren entfällt. Wird der Beschluss hingegen für ungültig erklärt, ist hier die Frage zu entscheiden, ob es bei der ursprünglichen Bestellung bleibt oder diese ihrerseits mit Erfolg angefochten werden kann oder aber dieser endgültig keine Wirkungen mehr entfalten soll.
Es darf bezweifelt werden, dass das LG Frankfurt hier die richtige Entscheidung getroffen hat.

Diese Rechtsauffassung führt dazu, dass eine gewählte Hausverwaltung sich spätestens nach erfolgreicher erstinstanzlicher Anfechtung ihrer eigenen Bestellung von der Mehrheit in einer Wiederholungsversammlung erneut wählen lassen kann und dieses Prozedere beliebig oft wiederholen kann, ohne das über Jahre hinweg jemals über die Ordnungsgemäßheit der Bestellung rechtskräftig entschieden wird.

Auch dürfte die Auffassung des LG Franfurt, dass ein Eigentümer mit der Anfechtung nur erreichen kann, dass das Amt des Verwalters nicht mehr ausüben kann, so nicht haltbar sein. Denn es besteht zumindest auch ein Interesse daran, die Ordnungsgemäßheit der ersten Beschlussfassung zumindest bis zu dem Zeitpunkt der zweiten Bestellung zu überprüfen.

Wäre die erste Bestellung tatsächlich mit Erfolg anfechtbar, die zweite Bestellung dagegen nicht, bleibt das Rechtsschutzbedürfnis unabhängig vom Ausgang des zweiten Anfechtungsverfahrens für den davor gelagerten Bestellzeitraum der ersten Bestellung bestehen.

Denn dann müsste eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgen. Die führt dazu, dass eventuell geschuldete Sondervergütungen aufgrund der ersten Bestellung zurückgewährt werden müssten, da in diesem Falle die Hausverwaltung für ihre erbrachten Dienste nur die allgemein übliche Vergütung verlangen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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