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Zu den Ansprüchen eines Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und auf Auskunft zur Jahresabrechnung, § 28 Abs. 3 und 5 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 66/10, 11.02.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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- Beschluss über Jahresabrechnung ist teilnichtig/ Freiwillige Zahlungen sind in der Abrechnung mit 0,00 EUR auszuweisen
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- Bezugnahme auf Dokumente im Protokoll müssen zweifelsfrei sein / Jahresabrechnung muss aus sich heraus verständlich sein
- Keine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung; §§ 18, 19 WEG
- Beschluss über Abrechnungsspitze erfordert für jeden Eigentümer Kenntnis sämtlicher Einzelabrechnungen; §§10 Abs. 3, 28 Abs. 2 WEG
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Der Auskunftsanspruch zu einer Jahreabrechnung oder einem Wirtschaftsplan soll dem einzelnen Wohnungseigentümer dagegen nur auf der Wohnungseigentümerversammlung zustehen.
Beruft sich ein Verwalter auf die Rechtsprechung des BGH und verweigert einem einzelnen Eigentümer vor der Versammlung eine Auskunft, darf er sich nicht wundern, wenn er auf der Versammlung mit Fragen konfrontiert wird, die er ohne eingehende Prüfung gar nicht beantworten kann.
Ob diese Entscheidung der Praxis gerecht wird, bleibt abzuwarten, denn in einer funktionierenden Gemeinschaft legen die Verwalter Wert darauf, Unklarheiten bzgl. der Abrechnung im Vorfeld der Versammlung in Ruhe abzuklären, um eventuelle Fehler der Abrechnung rechtzeitig korrigieren zu können. Damit verringert sich das Risiko einer Anfechtungsklage.