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Alle Wohnungseigentümer fechten alle Beschlüsse an - Wie ist die Rechtsfolge? §§ 47 WEG, 100 ZPO
AG Reutlingen, AZ: 16 C 294/18, 08.06.2018
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Gemäß § 47 S. 2 WEG bewirkt die Verbindung, dass die Kläger der zuvor selbstständigen Verfahren zu Streitgenossen werden.

Haben alle Wohnungseigentümer sämtliche Beschlüsse angefochten, werden sie gemäß § 47 S. 2 WEG zu Klägern, so dass die Beklagtenseite entfällt.

Hierdurch wird das Verfahren zu einem zulässigen In-Sich-Prozess, der das Verfahren - unabhängig von der übereinstimmenden Erledigungserklärung im ursprünglich führenden Verfahren - in Hauptsache von selbst erlöschen lässt.

Da im Verfahren keine Beklagten mehr vorhanden sind, können die Kosten des Verfahrens nur noch den Klägern gem. § 100 ZPO auferlegt werden.

Insbesondere kommt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO trotz übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr in Betracht, da diese Regelung voraussetzt, dass ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, was vorliegend nicht mehr gegeben ist.

AG Reutlingen, Beschluss vom 08.06.2018; Az.: 16 C 294/18
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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