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Schornsteinsanierung zum Anschluss eines Kaminofens als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG ?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/10, 18.02.2011
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Die von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes.

Die Wiederherstellung von Schornsteinen mit der damit einhergehenden Möglichkeit, einen Kamin oder Kaminofen zu befeuern, stellt eine Maßnahme dar, die typischerweise zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnungseigentums führt. Sie ist als sinnvolle Neuerung zu qualifizieren, weil sie die Voraussetzung dafür schafft, dass neben der bereits vorhandenen Heizungsanlage eine weitere Heizmöglichkeit eingerichtet und diese je nach Bedarf oder Neigung zur Steigerung des Wohnkomforts oder zur Nutzung des jeweils günstigeren Brennstoffs in Betrieb genommen werden kann.

Weiter führt der BGH aus, dass gerade in Zeiten, die durch eine zunehmende Verknappung fossiler Brennstoffe und auch im Übrigen durch eine tendenzielle Verteuerung der Energiekosten geprägt sind, es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil darstellt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche Heizquelle geschaffen werden. Dies macht die Wohnungseigentümer unabhängiger, ermöglicht je nach der Kostenentwicklung auf dem Energiemarkt zumindest ein teilweises Ausweichen auf den jeweils kostengünstigeren Energieträger und macht die Eigentumswohnungen dadurch - auch auf dem Immobilienmarkt - attraktiver. Ob die Einrichtung einer zusätzlichen Heizquelle eine Einsparung des Energieverbrauchs bewirkt, ist für die Frage einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts unerheblich.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das bisherige Verständnis von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des neusten Standes der Technik aufgegeben wurde zugunsten eines ästhetischen Wohnmehrwertes und günstigerer Brennstoffe. Diese Auffassung ist angesichts der vom BGH angesprochenen Verknappung fossiler Brennstoffe zumindest auf den zweiten Blick nachvollziehbar.

Zu berücksichtigen ist, dass vorliegend eine Mehrheitsentscheidung gem. § 22 Abs. 2 WEG erfolgt war. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird, wenn ein einzelner Eigentümer unter Hinweis auf die Knappheit fossiler Brennstoffe eine derartige Maßnahme gem § 21 Abs. 4 WEG i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 6 WEG begehrt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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