Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Keine Rubrumsberichtigung, wenn anstelle des WEG-Verbandes fehlerhaft die Wohnungseigentümer verklagt werden, §§ 253 Abs. 2, 319 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 54/10, 10.03.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Verwaltungsschulden einer WEG müssen aus ihrem Verwaltungsvermögen bedient werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 170, 172). Materiellrechtlich ist allein die WEG zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für diese Verbindlichkeit besteht nicht. Sie käme nur in Betracht, wenn sich die Wohnungseigentümer neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 173).

Die Teilrechtsfähigkeit der WEG führt dazu, dass ein die einzelnen Wohnungseigentümer aufführendes Beklagtenrubrum nicht offenbar unrichtig ist. Deshalb kann es nicht gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

Ein hilfsweise beantragter Parteiwechsel für den, dass dem primär verfolgten Antrag auf Rubrumsberichtigung kein Erfolg beschieden sei, stellt eine unzulässige Bedingung dar, die das Prozessrechtsverhältnis als solches betrifft.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop WEG Parteiwechsel Rubrum Rubrumsberichtigung falscher Beklagter Berufung Berufungsinstanz Fachanwalt Wohnungseigentumsrecht subjektive Klagehäufung Wohnungseigentümer Wohnungseigentümergemeinschaft Verband WEG-Verband gesamtschuldnerische Haftung