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Für Anfechtung der Verwalterbestellung und des Verwaltervertrages können zwei gesonderte Streitwerte festzusetzen sein; § 49a GKG
LG Bremen, AZ: 4 T 322/19, 14.08.2019
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Bei der Anfechtung der Verwalterwahl und des Verwaltervertrages kann es sich um zwei verschiedene Beschlüsse mit gesonderten Punkten handeln, die zwar miteinander zusammen hängen, nicht aber zwingend miteinander stehen und fallen.

So wäre es denkbar, dass die Grundentscheidung Bestand hätte haben können, aber die Ausgestaltungsentscheidung aufzuheben gewesen wäre. Auch der inhaltliche Angriff gegen den jeweiligen Beschluss kann sich unterscheiden, wenn z.B. bei einem umfassenden Vertragswerk einzelne Verwalterklauseln einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Dann ist es gerechtfertigt, wenn für beide Anfechtungspunkte gesonderte Streitwerte festgesetzt werden.


mitgeteilt durch RA Greupner, Bremen
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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