Detailansicht Urteil
Zur Zulässigkeit einer Bestellung eines Notverwalters durch einstweiligen Verfügung; §§ 21 Abs. 4 WEG, 26 Abs. 3 WEG a.F., 940 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notverwalter einstweilige Verfügung gerichtliche Bestellung Verwalter Rechtsanwalt Frank Dohrmann zerstritten Wohnungseigentümer WEG Bottrop Fachanwalt Miet- Wohnungseigentumsrecht
Ähnliche Urteile
- Zur verspäteten Zustellung einer Anfechtungsklage bei falscher Adressangabe des Verwalters; § 167 ZPO
- Bestellung eines Verwalters ohne Verwaltervertrag ist auch bei Majorisierung nur anfechtbar, nicht nichtig
- Darf ein WEG-Verwalter ohne Beschlussfassung Klage erheben?
- Verwalter darf mit Rechtsanwalt keine Honorarvereinbarung treffen / Honorarvereinbarung nur in Ausnahmefällen zulässig
- Zum Anspruch auf Abberufung eines Verwalters durch eine Minderheit; §§ 21 Abs. 4, 8, 26 Abs. 3 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Wirtschaftsplan Arzthaftung Schimmel Beschluss Abschleppen Anfechtungsklage Veränderung Jahresabrechnung Treppenlift Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Mietminderung Garage Protokoll Sondereigentum Kündigung Eigentümerversammlung Abmahnung Nachbarrecht Organisationsbeschluss Teilungserklärung Telefonwerbung Kurioses Wohnungseigentümer Tierhaltung Miete Verwalter Verwaltungsbeirat Makler Gemeinschaftseigentum Verkehrsunfall Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Durch die unzulässige "Zulassung" der Revision durch das Landgericht Köln konnte der BGH aber zu einigen in der Praxis äußerst wichtigen Fragen Stellung beziehen.
Zunächst stellt der BGH klar, dass mit der Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. (Notverwalterbestellung) nach wie vor die Möglichkeit besteht, einen Notverwalter durch das Gericht bestellen zu lassen, wenn kein Verwalter vorhanden ist. Diese Frage war insbesonder im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG ungeklärt.
Angesichts der Probleme, die ein fehlernder Verwalter verursachen kann und der Tatsache, dass in zerstrittenen Gemeinschaften eine gemeinsame Verwaltung durch die Egentümer undenkbar ist, ist diese Entscheidung zu begrüßen.
Überraschend stellt der BGH allerdings fest, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beantragt werden kann. Durch Wegfall des § 44 Abs. 3 WEG a.F. und der Überleitung der Vorschriften des FGG zur ZPO erscheint dieser Ansatz in Anbetracht einer fehelnden gesetzlichen Regelung bedenklich. Eine Verbindung des Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen verfügungsverfahren sieht die ZPO nicht vor. Auch andere Vorschriften gehen von getrennten Verfahren aus, vgl. § 17 Nr. 4 b) RVG. Leider hat der BGH versäumt, seinen Ansatz dogmatisch zu begründen.