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Einzelner Eigentümer kann keine Abberrufung des Verwalters bei nicht ordnungsgemäß geführter Beschlusssammlung verlangen, § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/11, 10.02.2012
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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG nicht zwingend dazu, dass ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Mehrheit die Abberufung des Verwalters durch das Gericht erreichen kann.

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.

Wird das Gesamtinteresse der Beteiligten - wie es einhelliger Meinung entspricht - anhand des einfachen restlichen Honorars bestimmt, spricht nichts dafür, ausschließlich den Anteil des Klägers zu verdoppeln oder gar zu verdreifachen. Danach ergibt sich ein Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, das verfünffacht den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG errechneten Streitwert nicht überschreiten darf.
Der BGH stellt klar, dass ein einzelner Wohnugnseigentümer selbst bei dem einzigen gesetzlich normierten Abberufungsgrund des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG keinen Anspruch auf Abberufung eines Verwalters hat, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Damit will der BGH die Abberufung des Verwalters entgegen § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG nicht erschweren, sondern lediglich klarstellen, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschlusssammlung lediglich der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht zugesteht, den Verwalter sofort abzuberufen.

Dem einzelnen Wohnungseigentümer bleibt dieses Recht versagt, wenn nicht weitere Umstände eine Ermessensreduzierung der gemeinschaftlichen Entscheidung rechtfertigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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