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Verwalter bei Hausgeldklagen der Gemeinschaft nicht für beklagten Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt; § 45 WEG; Art 103 GG
LG Bamberg, AZ: 41 S 32/19, 13.03.2020
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Bamberg dürfte zutreffend sein, denn der WEG-Verwalter kann nicht im Rahmen einer Hausgeldklage als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Klägerseite zustellungsbevollmächtigt sein und zugleich auch für den (vermeintlich) säumigen Wohnungseigentümer auf der Beklagtenseite. Dies führt zwangsläufig zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausgeldklage Wohngeldklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wiedereinsetzung vorherigen Stand in Zustellung 181 BGB rechtliches Gehör
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