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Verwalter bei Hausgeldklagen der Gemeinschaft nicht für beklagten Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt; § 45 WEG; Art 103 GG
LG Bamberg, AZ: 41 S 32/19, 13.03.2020
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Bei Wohngeldklagen der Gemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer ist der Verwalter nicht zugleich auch Zustellungsbevollmächtigter gegen den beklagten Wohnungseigentümer gen. § 45 WEG.

Das materielle Wohnungseigentumsrecht führt zu prozessualen Situationen, in denen ein Wohnungseigentümer zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber auf die Klageerhebung gegen die übrigen Wohnungseigentümer verwiesen wird und sich damit meist einer Vielzahl von Beklagten gegenübersieht, wodurch das Bedürfnis für die Erleichterung der Zustellung entsteht.

Diese prozessuale Besonderheit fehlt aus Perspektive der Klagepartei bei einer Klage gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten, weshalb für die Anwendung des § 45 Abs. 1 WEG als Ausnahmevorschrift bei nur einem Beklagten schon systematisch kein Raum bleibt.

Wurde ein ergangenes Urteil nicht wirksam zugestellt und soll mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden, hängt eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittelverfahrens ab.
Die Entscheidung des LG Bamberg dürfte zutreffend sein, denn der WEG-Verwalter kann nicht im Rahmen einer Hausgeldklage als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Klägerseite zustellungsbevollmächtigt sein und zugleich auch für den (vermeintlich) säumigen Wohnungseigentümer auf der Beklagtenseite. Dies führt zwangsläufig zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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