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Die Kosten der erstmaligen plangerechten und mangelfreien Herstellung können nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG verteilt werden.
LG Dresden, AZ: 2 S 575/18, 21.06.2019
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Die Kosten der erstmaligen plangerechten und mangelfreien Herstellung können nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG verteilt werden.

Zwar gehört zur ordnungsgemäßen Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, wie etwa die Beseitigung von Baumängeln oder Ausgaben für die Sanierung.

Jedoch entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung in Form einer Einzelbelastung einzelnen Wohnungseigentümern die Kosten der erstmaligen Herstellung des mangelfreien Zustandes aufzubürden, während andere davon ausgenommen sind.

Die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ist ein Gemeinschaftsrisiko, das von allen Wohnungseigentümern getragen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob der Mangel zufällig nur einen einzelnen Wohnungseigentümer betrifft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop erstmalige geschuldeter Zustand Neubau Begründung Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäße