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Darf Nießbrauchberechtigter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren wegen baulicher Mängel einleiten? - §§ 25 WEG; 1036, 1041 BGB; 485ff ZPO
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
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Einem Antragsteller als Nießbraucher einer Eigentumswohnung kommt kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu (§ 25 WEG) und ist als Nicht-Eigentümer weder zur Anfechtung eines gefassten Beschlusses berechtigt (§ 46 Abs. 1 WEG) noch in die verbandsrechtliche Rechtsstellung des Wohnungseigentümers eingerückt oder eingebunden (vgl. BGH Urt. vom 10.07.2015, V ZR 194/14 RN 8).

Dennoch hat er als dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung unterzogen wird, um festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Mangel des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums besteht und inwieweit ihm oder den Miteigentümern eine Pflicht zur Abhilfe obliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop dinglich berechtigter Nießnutz