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Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund
OLG Hamm, AZ: 15 W 396/03, 22.12.2003
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1. Der Senat war der Auffassung, dass ein Verwalter fristgerecht die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellen muss. Ferner darf der Verwalter mit Handwerkerfirmen keine eigentmächtigen Verträge abschließen, wenn die Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung per Beschluss nicht erteilt hat. Schließlich führte der Umstand, dass der Verwalter Gemeinschaftsgelder, welche sich noch im Besitz des Vorverwalters befunden hatten, nicht unverzüglich herausgefordert hatte, dazu, dass der Verwalter aus wichtigem Grund fristlos abzuberufen ist. Der Ermessensspielraum der Gemeinschaft ist insoweit reduziert, so dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung verlangen kann.

2. Eine unklare Beschlussfassung über die Kostenverteilung des Wasserverbrauchs im Gemeinschaftseigentum führt zur Aufhebung des Beschlusses.

3. Die Änderung des Kostenverteilerschlüssels ( hier Kabelgebühren ) widerspricht bereits der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund nicht dargelegt ist.

4. Die Änderung des Kostenverteilerschlüssels ( hier Hausreinigung ) widerspricht der ordnunsgemäßen Verwaltung, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund nicht dargelegt ist.

5. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den ausgeschiedenen Verwalter unterliegt der Ermessensentscheidung der Gemeinschaft. Ein Absehen von der Geltendmachung solcher Ansprüche widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt sind und begründet erscheinen ( so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 381 ). Der Verweis auf das Prozeßrisiko genügt insoweit nicht.

6. Ein Negativbeschluss unterliegt der Anfechtung.
Eine lesenswerte Entscheidung, die sich mit einer Vielzahl von wohnungseigentumsrechtlichen Problematiken auseinandersetzt.

Insbesondere die in den unteren Instanzen ungerne stattgebenden Anträge/Klagen über die Abberufung des Verwalters und Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter wegen Pflichtverletzung werden hier ausführlich bejahend behandelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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