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Zum Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Erfolgseintritt, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 163/07, 13.12.2007
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Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40).

Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen.

Ein Preisnachlass von 15 % des beabsichtigten Kaufpreises lässt die wirtschaftliche Kongruenz des abgeschlossenen Vertrags mit der nachgewiesenen Gelegenheit nicht entfallen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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