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Keine Erstattung von Unterbringungskosten eines Sondereigentümers gegen die WEG-Gemeinschaft aus § 14 Nr. 4 WEG
AG Kassel, AZ: 800 C 4844/11, 23.05.2012
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Soweit ein Wasserschaden zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt, ist ein Anspruch der Miteigentümer gegen den Verband nur dann gegeben, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung zum entsprechenden Schadensersatz verpflichtet oder die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Haftung aus § 14 Nr. 4 WEG erfüllt sind.

Demnach ist der Schaden zu ersetzen, der im Vorfeld und bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum entsteht (Niedenführ/Kümmer, WEG, 9. Auflage, § 14 Rn. 51). Die Kosten für Ersatzwohnraum waren vorliegend hingegen brandbedingt; Sonder- und Gemeinschaftseigentum waren gleichermaßen betroffen.
Die Entscheidung des AG Kassel ist zutreffend. Jeder Sondereigentümer ist in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung für Schäden, die in seinem Sondereigentum entstehen selber verantwortlich.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Schäden am Sondereigentum auf einem Verschulden der Gemeinschaft beruhen ( z.B. verzögerte Instandsetzung).
Bei einem Wasserschadens aufgrund der Löschung eines Dachbrandes liegt ein Verschulden der Gemeinschaft grds. nicht vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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