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§ 18 Abs.3 WEG ist einer Abänderung durch Vereinbarung der Miteigentümer zugänglich
OLG Hamm, AZ: 15 W 71/04, 01.04.2004
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1. Ist die Bestellung des Verwalters im Zeitpunkt der Einberufung nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden, oblag ihm die Einberufung gemäß § 24 Abs.1 WEG. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Verwalterbestellung im Nachhinein für unwirksam erklärt werden sollte (vgl. BayObLG NJW-RR 1991 S.531ff; Senat OLGR 1992 S.194f = NJW-RR 1992 S.722; OLG Köln OLGR 2002 S.53f = ZMR 2002 S.466f).

2. § 18 Abs.3 WEG ist nach herrschender Auffassung grundsätzlich einer Abänderung durch Vereinbarung der Miteigentümer zugänglich (vgl. etwa OLG Celle DNotZ 1955, 320, 323; Staudinger/Kreuzer, § 18 WEG Rdn.34; MK-BGB/ Engelhardt, 4.Aufl. § 18 WEG Rdn.10; Palandt/Bassenge, BGB, 63.Aufl. § 18 WEG Rdn.8; RGRK-Augustin, BGB 12.Aufl., § 18 WEG Rdn.27; Bamberg/Roth/Hügel, Kom. zum BGB; § 18 WEG Rdn.9). Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedenfalls insoweit an, als es um eine Erleichterung der Herbeiführung eines sogenannten Entziehungsbeschlusses geht.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass nicht jede in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Abänderung des Kopfprinzips auch als Abänderung des § 18 Abs.3 WEG verstanden werden darf.

Insbesondere kann eine Regelung, die sich ausdrücklich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, nicht im Wege der Auslegung auf die Beschlussfassung über das Entziehungsverfahren erstreckt werden, da es sich insoweit nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handelt. Erforderlich ist daher eine Regelung durch die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung, die sich ausdrücklich auf die Entziehung des Wohnungseigentums bezieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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